26.08.2013
Kategorie: Fuhrpark, Recht
Von: Martin Wendlandt

Dienstwagenregelung verschärft

Es gehört zum Selbstverständnis von Finanzbehörden, sich immer neue Regeln auszudenken, um per se den Spielraum bei Steuerzahlungen zu vermeiden oder einzuengen. Die neueste, teils sehr ärgerliche Verschärfung besteht darin, dass auch für ausschließlich geschäftlich genutzte Dienstfahrzeuge ein komplettes Fahrtenbuch geführt werden muss.


Nur wenn die private Nutzung unmöglich ist, kann auf das Führen eines Fahrtenbuches verzichtet werden (Foto: Maho/Fotolia)

Nur wenn die private Nutzung unmöglich ist, kann auf das Führen eines Fahrtenbuches verzichtet werden (Foto: Maho/Fotolia)


Einfach zu behaupten, man fahre mit einem bestimmten Fahrzeug nur dienstlich, weil z.B. ein gleichwertiges privates Fahrzeug vorhanden ist, soll laut neuester Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes nicht mehr möglich sein (Az.: VI R 31/10; VI R 46/11, VI R 42/12 und VI R 23/12).

Nur der, der das Fahrzeug privat praktisch nicht nutzen kann, weil es z.B. nach Dienstschluss auf einem abgeschlossenen Betriebsgelände steht, soll von der Führung des Fahrtenbuches befreit sein. 

Unser Rat
deshalb: Sprechen Sie, falls diese neue Rechtssprechung Sie betrifft, mit Ihrem Steuerberater.