28.10.2015
Kategorie: Fuhrpark, Top-News
Von: Carsten Kaufmann (Zsf. S. Glinski)

Abschreibungsdauer für Omnibusse

Steuerberater Carsten Kaufmann von der Steuerberatungsgesellschaft Remy & Kaufmann aus Ransbach-Baumbach informiert über die Abschreibungsdauer für Busse. Die wesentlichen Aussagen haben wir für Sie zusammengefasst.



In zwei AfA-Tabellen (Abschreibung für Abnutzung) finden sich Angaben zur Abschreibungsdauer für Reise- und Linienbusse: in der einen sechs, in der anderen neun Jahre – doch was gilt?

In der allgemeinen AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter werden neun Jahre genannt. Die im Bundessteuerblatt I S. 1532 veröffentlichte und zuletzt am 15.12.2000 überarbeitete Tabelle gilt und für alle ab dem 31.12.2000 angeschafften Anlagegüter und enthält auch sinngemäß folgenden Hinweis: Existiert eine Branchentabelle, gilt für branchenzugehörige Steuerpflichtige die branchenspezifische Tabelle.

Anzuwenden ist die Branchen-AfA-Tabelle Personen- und Güterbeförderung, zuletzt am 26.01.1998 im Bundessteuerblatt (BStBl 1998 I S. 123) veröffentlicht und gültig für alle ab dem 30.06.1997 angeschafften Anlagegüter. Im Gegensatz zur allgemeinen Tabelle wurde diese noch nicht überarbeitet und ist folglich immer noch gültig. Für Reise- und Linienbusse gilt demnach eine Abschreibungsdauer von sechs Jahren. Die Tabelle gilt dabei u.a. für folgende Wirtschaftszweige: Personenbeförderung im Omnibus-, Orts- u. Nachbarortslinienverkehr, Personenbeförderung im Omnibus-Überlandlinienverkehr, Personenbeförderung mit Stadtschnellbahnen und Straßenbahnen, Betrieb von Taxis und Mietwagen mit Fahrer, sonstige Personenbeförderung im Landverkehr.

Unser Rat: Nicht alle Prüfer kennen alle Branchentabellen und gehen unter Umständen von neun Jahren aus. Beharren Sie auf die Anwendung der Branchentabelle. Theoretisch wäre bei überdurchschnittlicher Abnutzung auch eine kürzere Abschreibungsdauer möglich, jedoch ist uns kein Fall bekannt, in dem eine Abschreibungsdauer von unter sechs Jahren akzeptiert worden wäre. Gegen eine längere Abschreibungsdauer hingegen, dürfte keine Finanzverwaltung etwas haben.