10.08.2017
Kategorie: Der praktische Tipp, Top-News
Von: Martin Wendlandt

OLG: Dashcam-Videos zulässig

Wie der Omnibus ist auch der Lkw bei Unfällen in der Stadt fast immer der Schuldige, behaupten zumindest die Unfallgegner. Der Gegenbeweis ist für den Berufskraftfahrer oft nicht einfach.


Eine Dashcam (Foto: Dittmeier)

Eine Dashcam (Foto: Dittmeier)


Sogenannte Dashcams können den tatsächlichen Unfallhergang beweisen, sind aber nur unter strengen Bedingungen zulässig. Nun gibt es ein spektakuläres Urteil: Unfallaufnahmen mit einer Dashcam sind in Bußgeldverfahren als Beweismittel grundsätzlich zulässig.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem veröffentlichten Beschluss erklärt. Demnach hat das Gericht es für grundsätzlich zulässig erachtet, dass in einem Bußgeldverfahren ein Video verwertet wird, das ein anderer Verkehrsteilnehmer mit einer Dashcam aufgenommen hat (Beschl. v. 04.05.2016, Az. 4 Ss 543/15). Das gelte auf jeden Fall für die Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten wie beispielsweise eines Rotlichtverstoßes.

Das Gericht hat in seinem Beschluss offen gelassen, ob bzw. unter welchen Umständen die Nutzung einer Dashcam durch einen Verkehrsteilnehmer gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt, das die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur in definierten Grenzen erlaubt. Über die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen sei jeweils im Einzelfall unter Abwägung der Interessen zu entscheiden. Die Verwertbarkeit der Dashcam-Aufzeichnungen muss von den Bußgeldbehörden geprüft werden. Dabei müssten sie die Schwere des Eingriffs gegen die Bedeutung und das Gewicht der angezeigten Ordnungswidrigkeit abwägen.