11.10.2018
Kategorie: Recht, Personal, Top-News
Von: Martin Wendlandt

Sonstige Arbeitszeiten der Fahrer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein denkwürdiges Urteil zur Auslegung des Begriffes »sonstige Arbeitszeiten« gefällt (Rechtssache C 297/99).


Foto: frank11 / Fotolia.com

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Danach zählt die Anreise, die der Fahrer benötigt, um ein mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattetes Fahrzeug zu übernehmen, das sich nicht am Wohnort des Fahrers oder der Hauptniederlassung des Arbeitgebers befindet, dazu. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) ließ wissen, dass es nach einer Übergangszeit zukünftig im Rahmen von Straßenkontrollen auch prüfen wird, ob Fahrer die Anreisezeit vor der Übernahme des Fahrzeuges mit EG-Kontrollgerät in das Schaublatt als »sonstige Arbeitszeiten« eingetragen haben.

Es muss davon ausgegangen werden, dass dieses Urteil auch Busfahrer umfasst. Die Ämter für Arbeitsschutz in NRW sollen den Sachverhalt bereits prüfen. Die häufige Praxis, den Linienbus z.B. am Bahnhof abzustellen, macht den Nachhauseweg zum Wohnort zur Arbeitszeit, die auch auf der Fahrerkarte eingetragen werden muss.

Unser Rat: Sprechen Sie mit Ihrem Verbandsjuristen über die Auswirkungen des Urteils und die Anweisung des BAG.